Erwägungsgrund 26 32019R0515
Dem Wirtschaftsakteur sollte angemessene Zeit eingeräumt werden, in der die von der zuständigen Behörde des Bestimmungsmitgliedstaats angeforderten Unterlagen oder anderen Angaben zur Verfügung zu stellen oder Argumente oder Bemerkungen in Bezug auf die Bewertung der betreffenden Waren vorzubringen sind.