Erwägungsgrund 34 32019R0515
Mit der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates wurde ein harmonisierter Unionsrahmen eingerichtet, der der Durchführung von Kontrollen in Bezug auf die in der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates festgelegten Verpflichtungen in Übereinstimmung mit den Kriterien gemäß der Verordnung (EG) Nr. 882/2004 dient, und festgelegt, dass die Mitgliedstaaten sicherstellen müssen, dass jeder Marktteilnehmer, der diese Vorschriften erfüllt, einen Anspruch darauf hat, in ein Kontrollsystem aufgenommen zu werden. Die zuständigen Behörden sollten die Möglichkeit haben, die Verordnung (EU) Nr. 1306/2013, und insbesondere deren Artikel 90, weiter anzuwenden.