Erwägungsgrund 25 32019R0515
Wenn ein Wirtschaftsakteur sich entscheidet, keinen Gebrauch von der Erklärung zur gegenseitigen Anerkennung zu machen, sollten die zuständigen Behörden des Bestimmungsmitgliedstaats eindeutig bestimmte Aufforderungen zur Vorlage spezifischer Angaben aussprechen, die sie zur Bewertung der Waren im Hinblick auf den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit für erforderlich halten.