Erwägungsgrund 51 32019R0515
Es ist angebracht, die Anwendung dieser Verordnung aufzuschieben, damit die zuständigen Behörden und die Wirtschaftsakteure ausreichend Zeit haben, sich auf die darin festgelegten Anforderungen einzustellen.
Es ist angebracht, die Anwendung dieser Verordnung aufzuschieben, damit die zuständigen Behörden und die Wirtschaftsakteure ausreichend Zeit haben, sich auf die darin festgelegten Anforderungen einzustellen.