Erwägungsgrund 17 32019R0515
Die erforderlichen Beweise dafür, dass Waren in einem anderen Mitgliedstaat rechtmäßig in Verkehr gebracht worden sind, unterscheiden sich in den verschiedenen Mitgliedstaaten erheblich. Dies verursacht unnötigen Aufwand, Verzögerungen und zusätzliche Kosten für Wirtschaftsakteure und hat zur Folge, dass nationale Behörden die Informationen, die für eine rechtzeitige Prüfung der Waren notwendig sind, nicht erhalten. Das kann zur Folge haben, dass die Anwendung des Grundsatzes der gegenseitigen Anerkennung behindert wird. Es ist daher unerlässlich, dass den Wirtschaftsakteuren der Nachweis, dass ihre Waren in einem anderen Mitgliedstaat rechtmäßig in Verkehr gebracht wurden, erleichtert wird. Die Wirtschaftsakteure sollten eine Selbsterklärung nutzen, die den zuständigen Behörden alle erforderlichen Informationen zu den Waren und zu ihrer Vereinbarkeit mit den Vorschriften des anderen Mitgliedstaats zur Verfügung stellt. Durch die Nutzung der freiwilligen Erklärungen sollten die nationalen Behörden nicht an einer Verwaltungsentscheidung für eine Beschränkung oder Verweigerung des Marktzugangs gehindert werden, solange die Entscheidungen verhältnismäßig und begründet sind, den Grundsatz der gegenseitigen Ankerkennung einhalten und der vorliegenden Verordnung entsprechen.