Erwägungsgrund 30 32019R0515
Mit der Verordnung (EG) Nr. 765/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates wurde ein System der Akkreditierung eingeführt, das die gegenseitige Anerkennung der Befugnisse der Konformitätsbewertungsstellen sicherstellt. Die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten sollten deshalb Prüfberichte und Bescheinigungen einer akkreditierten Konformitätsbewertungsstelle nicht aus befugnisbezogenen Gründen ablehnen. Darüber hinaus sollten die Mitgliedstaaten auch Prüfberichte und Bescheinigungen nicht ablehnen, die von anderen Konformitätsbewertungsstellen im Einklang mit dem Unionsrecht ausgestellt worden sind, um so weit wie möglich die unnötige Wiederholung von Prüfungen und Verfahren zu vermeiden, die bereits in einem anderen Mitgliedstaat durchgeführt worden sind. Die zuständigen Behörden sollten den Inhalt der vorzulegenden Prüfberichte oder Bescheinigungen gebührend berücksichtigen.