Erwägungsgrund 11 32019R0834
Gegenparteien mit einem begrenzten Tätigkeitsvolumen an den OTC-Derivatemärkten haben Schwierigkeiten beim Zugang zum zentralen Clearing, sei es als Kunde eines Clearingmitglieds oder über indirekte Clearingvereinbarungen. Clearingmitglieder und Kunden von Clearingmitgliedern, die Clearingdienste entweder direkt für andere Gegenparteien oder indirekt erbringen, indem sie ihren eigenen Kunden die Erbringung dieser Dienste für andere Gegenparteien ermöglichen, sollten daher dazu verpflichtet werden, dies zu fairen, angemessenen, diskriminierungsfreien und transparenten handelsüblichen Bedingungen zu tun. Diese Anforderung sollte nicht zu einer Preisregelung oder einer Verpflichtung zum Vertragsabschluss führen, doch sollte es Clearingmitgliedern und Kunden erlaubt sein, die Risiken, die mit den angebotenen Clearingdiensten verbunden sind, wie etwa Gegenparteirisiken, zu kontrollieren.