Erwägungsgrund 20 32019R0834
Um eine uneinheitliche Anwendung der Risikominderungstechniken innerhalb der Union zu vermeiden, die wegen der Komplexität der Risikomanagementverfahren entstehen würde, die einen rechtzeitigen, präzisen und unter angemessener Abgrenzung von den eigenen Vermögenswerten erfolgenden Austausch von Sicherheiten zwischen den Gegenparteien unter Verwendung interner Modelle vorschreiben, sollten die zuständigen Behörden diese Risikomanagementverfahren oder jede signifikante Änderung an diesen Verfahren vor der Anwendung validieren.