Erwägungsgrund 33 32019R0834
Um die kohärente Harmonisierung dessen sicherzustellen, wann handelsübliche Bedingungen für die Erbringung von Clearingdiensten als fair, angemessen, diskriminierungsfrei und transparent angesehen werden, und um den Marktteilnehmern unter bestimmten Voraussetzungen mehr Zeit für die Entwicklung von Clearinglösungen für Altersversorgungssysteme zu geben, sollte der Kommission die Befugnis übertragen werden, Rechtsakte gemäß Artikel 290 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) zu erlassen, um festzulegen, unter welchen Voraussetzungen die handelsüblichen Bedingungen für die Erbringung von Clearingdiensten als fair, angemessen, diskriminierungsfrei und transparent angesehen werden, und um den Übergangszeitraum zu verlängern, während dessen die Clearingpflicht nicht für OTC-Derivatekontrakte gelten sollte, die von Altersversorgungssystemen geschlossen wurden. Es ist von besonderer Bedeutung, dass die Kommission im Zuge ihrer Vorbereitungsarbeit angemessene Konsultationen, auch auf der Ebene von Sachverständigen, durchführt, die mit den Grundsätzen im Einklang stehen, die in der Interinstitutionellen Vereinbarung vom 13. April 2016 über bessere Rechtsetzung niedergelegt wurden. Um insbesondere eine gleichberechtigte Beteiligung an der Ausarbeitung der delegierten Rechtsakte zu gewährleisten, erhalten das Europäische Parlament und der Rat alle Dokumente zur gleichen Zeit wie die Sachverständigen der Mitgliedstaaten, und ihre Sachverständigen haben systematisch Zugang zu den Sitzungen der Sachverständigengruppen der Kommission, die mit der Ausarbeitung der delegierten Rechtsakte befasst sind.