Erwägungsgrund 2 32019R0834
Die Vereinfachung bestimmter unter die Verordnung (EU) Nr. 648/2012 fallender Bereiche und eine verhältnismäßigere Herangehensweise an diese Bereiche stehen im Einklang mit dem Programm der Kommission zur Gewährleistung der Effizienz und Leistungsfähigkeit der Rechtsetzung, bei dem die Notwendigkeit im Vordergrund steht, Kosten zu senken und Vereinfachungen vorzunehmen, damit die Ziele der Unionsmaßnahmen möglichst effizient erreicht werden, und das insbesondere auf den Abbau des Regelungs- und Verwaltungsaufwands abzielt. Durch diese Vereinfachung und eine verhältnismäßigere Herangehensweise sollten jedoch die übergeordneten Ziele der Förderung der Finanzstabilität und der Begrenzung von Systemrisiken im Einklang mit der Erklärung der Staats- und Regierungschefs der G20 bei ihrem Gipfeltreffen vom 26. September 2009 in Pittsburgh unberührt bleiben.