Erwägungsgrund 21 32019R0834
Da internationale regulatorische Konvergenz notwendig ist und nichtfinanzielle Gegenparteien und kleine finanzielle Gegenparteien die mit ihren Währungsrisikopositionen verbundenen Risiken verringern müssen, ist es notwendig, spezielle Risikomanagementverfahren für physisch abgewickelte Devisentermingeschäfte und physisch abgewickelte Devisenswapgeschäfte festzulegen. In Anbetracht ihres spezifischen Risikoprofils ist es angemessen, den verbindlichen Austausch von Nachschussleistungen bei physisch abgewickelten Devisentermingeschäften und physisch abgewickelten Devisenswapgeschäften auf Geschäfte zwischen den systemrelevantesten Gegenparteien zu beschränken, um die Entstehung von Systemrisiken zu begrenzen und internationalen regulatorischen Diskrepanzen vorzubeugen. Die internationale regulatorische Konvergenz sollte auch in Bezug auf Risikomanagementverfahren für andere Derivatekategorien gewährleistet werden.