Erwägungsgrund 22 32019R0834
Zu den Diensten zur Verringerung von Nachhandelsrisiken zählen Dienste wie z. B. die Portfoliokomprimierung. Die Portfoliokomprimierung ist vom Anwendungsbereich der Handelspflicht ausgenommen, die in der Verordnung (EU) Nr. 600/2014 festgelegt ist. Um die Verordnung (EU) Nr. 648/2012 — wo dies erforderlich und angemessen ist — an die Verordnung (EU) Nr. 600/2014 anzugleichen, sollte die Kommission unter Berücksichtigung der Unterschiede zwischen diesen beiden Verordnungen, der Möglichkeit, die Clearingpflicht zu umgehen, und des Ausmaßes, in dem Dienste zur Verringerung von Nachhandelsrisiken Risiken abmildern oder verringern, in Zusammenarbeit mit der ESMA und dem ESRB prüfen, für welche Geschäfte, die auf Dienste zur Verringerung von Nachhandelsrisiken zurückgehen, gegebenenfalls eine Ausnahme von der Clearingpflicht gewährt werden sollte.