Erwägungsgrund 13 32019R0834
Unter bestimmten außergewöhnlichen Umständen sollte die Clearingpflicht vorübergehend ausgesetzt werden können. Eine solche Aussetzung sollte möglich sein, wenn die Kriterien, aufgrund deren bestimmte Kategorien von OTC-Derivaten der Clearingpflicht unterworfen wurden, nicht mehr erfüllt sind. Dies könnte der Fall sein, wenn sich bestimmte Kategorien von OTC-Derivaten nicht mehr für das vorgeschriebene zentrale Clearing eignen oder sich eines dieser Kriterien für bestimmte Kategorien von OTC-Derivaten wesentlich verändert hat. Die Clearingpflicht sollte auch ausgesetzt werden können, wenn eine CCP für bestimmte Kategorien von OTC-Derivaten oder für eine bestimmte Art von Gegenpartei keine Clearingdienste mehr anbietet und diese Clearingdienste nicht schnell genug von anderen CCPs übernommen werden können. Die Aussetzung der Clearingpflicht sollte auch dann möglich sein, wenn dies als notwendig erachtet wird, um eine ernsthafte Gefahr für die Finanzstabilität in der Union abzuwenden. Zur Wahrung der Finanzstabilität und zur Vermeidung von Marktstörungen sollte die ESMA unter Berücksichtigung der G20-Ziele sicherstellen, dass die Aufhebung der Clearingpflicht — falls diese geboten ist — während der Aussetzung der Clearingpflicht eingeleitet wird und genügend Zeit zur Verfügung steht, damit die maßgeblichen technischen Regulierungsstandards geändert werden können.