Erwägungsgrund 7 32019R0834
Bestimmte finanzielle Gegenparteien verzeichnen ein so geringes Tätigkeitsvolumen am OTC-Derivatemarkt, dass davon kein bedeutendes Systemrisiko für das Finanzsystem ausgehen kann und ein zentrales Clearing wirtschaftlich nicht tragbar ist. Diese Gegenparteien, die allgemein als kleine finanzielle Gegenparteien bezeichnet werden, sollten von der Clearingpflicht befreit werden, jedoch weiterhin verpflichtet sein, Sicherheiten auszutauschen, um etwaige Systemrisiken zu mindern. Überschreitet jedoch die Position einer finanziellen Gegenpartei auf Gruppenebene berechnet die Clearingschwelle für mindestens eine Kategorie von OTC-Derivaten, so sollte die Clearingpflicht für alle Kategorien von OTC-Derivaten gelten, da enge Verflechtungen zwischen den finanziellen Gegenparteien bestehen und mögliche Systemrisiken für das Finanzsystem entstehen könnten, wenn diese Derivatekontrakte nicht zentral gecleart werden. Die finanzielle Gegenpartei sollte die Möglichkeit haben, jederzeit nachzuweisen, dass ihre Position die Clearingschwelle für jede Kategorie von OTC-Derivaten nicht mehr überschreitet; in diesem Fall sollte die Clearingpflicht nicht mehr gelten.