Erwägungsgrund 35 32019R0834
Um eine kohärente Harmonisierung der Vorschriften über Risikominderungsverfahren, die Registrierung von Transaktionsregistern und die Meldepflichten sicherzustellen, sollte der Kommission die Befugnis übertragen werden, von der EBA oder der ESMA ausgearbeitete technische Regulierungsstandards anzunehmen, in denen Folgendes geregelt wird: die aufsichtlichen Verfahren zur Gewährleistung der erstmaligen und laufenden Validierung der Risikomanagementverfahren, die einen rechtzeitigen, präzisen und unter angemessener Abgrenzung von den eigenen Vermögenswerten erfolgenden Austausch von Sicherheiten vorschreiben; die Einzelheiten des vereinfachten Antrags auf Ausweitung der Registrierung eines bereits nach der Verordnung (EU) 2015/2365 registrierten Transaktionsregisters; die Verfahren für den Datenabgleich zwischen Transaktionsregistern; die vom Transaktionsregister anzuwendenden Verfahren zur Überprüfung der Einhaltung der Meldepflichten durch die meldende Gegenpartei oder die einreichende Stelle sowie zur Überprüfung der Vollständigkeit und Richtigkeit der gemeldeten Daten; die Bedingungen, die Modalitäten und die erforderliche Dokumentation, auf deren Grundlage bestimmten Stellen Zugang zu Transaktionsregistern gewährt wird. Die Kommission sollte diese technischen Regulierungsstandards im Wege delegierter Rechtsakte nach Artikel 290 AEUV und gemäß den Artikeln 10 bis 14 der Verordnungen (EU) Nr. 1093/2010 und (EU) Nr. 1095/2010 annehmen.