Erwägungsgrund 31 32019R0834
Der Übergangszeitraum, während dessen Altersversorgungssysteme von der Clearingpflicht ausgenommen waren, ist am 16. August 2018 ausgelaufen. Aus Gründen der Rechtssicherheit und zur Vermeidung jeglicher Unterbrechung ist es erforderlich, die Verlängerung dieses Übergangszeitraums rückwirkend auf OTC-Derivatekontrakte anzuwenden, die von Altersversorgungssystemen ab dem 17. August 2018 und bis zum 16. Juni 2019 geschlossen wurden.