Erwägungsgrund 24 32019R0834
Das jeweilige nationale Insolvenzrecht der Mitgliedstaaten sollte die CCPs nicht daran hindern, beim Ausfall eines Clearingmitglieds Kundenpositionen mit hinreichender Rechtssicherheit übertragen oder Insolvenzerlöse direkt an Kunden auszahlen zu können, wenn es um auf gesonderten Kundensammel- und -einzelkonten gehaltene Vermögenswerte geht. Um Clearinganreize zu schaffen und den Clearingzugang zu verbessern, sollte das jeweilige nationale Insolvenzrecht der Mitgliedstaaten die CCPs nicht daran hindern, im Hinblick auf Vermögenswerte und Positionen, die auf gesonderten Kundensammel- und -einzelkonten bei einem Clearingmitglied und bei der CCP gehalten werden, nach den Verfahren bei Ausfall gemäß der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 vorzugehen. Werden indirekte Clearingvereinbarungen getroffen, so sollten indirekte Kunden dennoch weiterhin einen Schutz genießen, der dem nach den Trennungs- und Übertragbarkeitsvorschriften und den Verfahren bei Ausfall gemäß der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 vorgesehenen gleichwertig ist.