Erwägungsgrund 16 32019R0834
Gruppeninterne Geschäfte mit nichtfinanziellen Gegenparteien machen einen vergleichsweise geringen Anteil aller OTC-Derivatekontrakte aus und dienen in erster Linie der gruppeninternen Absicherung. Wenngleich diese Geschäfte daher nicht wesentlich zum Systemrisiko und zur Verflechtung beitragen, bringt die Pflicht zur Meldung solcher Geschäfte für nichtfinanzielle Gegenparteien doch erhebliche Kosten und Belastungen mit sich. Geschäfte zwischen Gegenparteien innerhalb einer Gruppe, bei denen mindestens eine Gegenpartei eine nichtfinanzielle Gegenpartei ist, sollten daher unabhängig vom Ort der Niederlassung der nichtfinanziellen Gegenpartei von der Meldepflicht ausgenommen werden.