Erwägungsgrund 14 32019R0834
Die in der Verordnung (EU) Nr. 600/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates festgelegte Pflicht für Gegenparteien, clearingpflichtige Derivative auf Handelsplätzen zu handeln, wird gemäß dem in der genannten Verordnung beschriebenen Verfahren bei einer Handelspflicht ausgelöst, wenn eine Kategorie von Derivaten der Clearingpflicht unterworfen wird. Die Aussetzung der Clearingpflicht könnte Gegenparteien daran hindern, der Handelspflicht nachkommen zu können. Wurde die Aussetzung der Clearingpflicht beantragt und haben sich die Kriterien für die Wirksamkeit der Handelspflicht wesentlich geändert, so sollte die ESMA folglich die gleichzeitige Aussetzung der Handelspflicht gemäß der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 anstelle der Verordnung (EU) Nr. 600/2014 vorschlagen können.