Erwägungsgrund 15 32019R0834
Die Meldung historischer Kontrakte hat sich als schwierig erwiesen, da bestimmte Angaben, deren Meldung nunmehr erforderlich ist, vor Inkrafttreten der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 nicht gemeldet werden mussten. Dies hat zu hohen Meldeausfällen und den Qualitätsdefiziten bei den gemeldeten Daten geführt, während die Meldung dieser Kontrakte zugleich weiterhin mit einer erheblichen Belastung verbunden ist. Daher ist es höchst wahrscheinlich, dass diese historischen Daten weiterhin ungenutzt bleiben. Hinzu kommt, dass einige dieser Kontrakte bis zum Eintritt des Termins für die Meldung historischer Kontrakte bereits abgelaufen sein werden, womit auch die damit verbundenen Positionen und Risiken hinfällig werden. Aus diesem Grund sollte die Pflicht zur Meldung historischer Kontrakte aufgehoben werden.