Erwägungsgrund 34 32019R0834
Um einheitliche Bedingungen für die Durchführung dieser Verordnung zu gewährleisten, insbesondere was die Aussetzung der Clearingpflicht und der Handelspflicht sowie den direkten Zugang der betreffenden Behörden von Drittstaaten zu Informationen in den in der Union niedergelassenen Transaktionsregistern anbelangt, sollten der Kommission Durchführungsbefugnisse übertragen werden. Diese Befugnisse sollten im Einklang mit der Verordnung (EU) Nr. 182/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates ausgeübt werden. Die Kommission sollte unmittelbar anwendbare Durchführungsrechtsakte erlassen, um die Clearingpflicht und die Handelspflicht für bestimmte OTC-Derivatekategorien auszusetzen, weil es einer raschen Entscheidung bedarf, die Rechtssicherheit in Bezug auf das Ergebnis des Aussetzungsverfahrens sicherstellt, und daher hinreichende Gründe äußerster Dringlichkeit gegeben sind.