Erwägungsgrund 8 32019R0834
Nichtfinanzielle Gegenparteien sind weniger vernetzt als finanzielle Gegenparteien. Oft sind sie vorwiegend auch nur in einer Kategorie von OTC-Derivaten aktiv. Von ihrer Tätigkeit geht daher weniger ein Systemrisiko für das Finanzsystem aus als von der Tätigkeit finanzieller Gegenparteien. Deshalb sollte der Anwendungsbereich für die Clearingpflicht für nichtfinanzielle Gegenparteien, die sich dafür entscheiden, alle zwölf Monate ihre Position in Bezug auf die Clearingschwellen zu berechnen, eingeschränkt werden. Die Clearingpflicht für diese nichtfinanziellen Gegenparteien sollte nur noch in Bezug auf die Kategorien von OTC-Derivaten gelten, bei denen die Clearingschwelle überschritten wird. Nichtfinanzielle Gegenparteien sollten dennoch weiterhin der Pflicht zum Austausch von Sicherheiten unterliegen, wenn irgendeine der Clearingschwellen überschritten wird. Nichtfinanzielle Gegenparteien, die sich dagegen entscheiden, ihre Position in Bezug auf die Clearingschwellen zu berechnen, sollten in Bezug auf alle Kategorien von OTC-Derivaten clearingpflichtig sein. Die nichtfinanzielle Gegenpartei sollte die Möglichkeit haben, jederzeit nachzuweisen, dass ihre Positionen die Clearingschwelle für eine Kategorie von OTC-Derivaten nicht mehr überschreiten; in diesem Fall sollte die Clearingpflicht für diese Kategorie von OTC-Derivaten nicht mehr gelten.