Erwägungsgrund 29 32019R0834
Was die von Transaktionsregistern erbrachten Dienstleistungen angeht, so wurden durch die Verordnung (EU) Nr. 648/2012 wettbewerbliche Rahmenbedingungen geschaffen. Die Gegenparteien sollten daher die Möglichkeit haben, das Transaktionsregister, an das sie ihre Meldungen richten wollen, selbst auszuwählen und auf Wunsch das Transaktionsregister zu wechseln. Um diesen solchen Wechsel zu ermöglichen und sicherzustellen, dass die Daten ohne Mehrfacheinträge und Unterbrechung verfügbar bleiben, sollten die Transaktionsregister geeignete Strategien einführen, die sicherstellen, dass die gemeldeten Daten auf Antrag einer meldepflichtigen Gegenpartei ordnungsgemäß auf andere Transaktionsregister übertragen werden.