Erwägungsgrund 37 32019R0834
Da die Ziele dieser Verordnung, nämlich zu gewährleisten, dass die Vorschriften verhältnismäßig sind, nicht zu unnötigem Verwaltungsaufwand und unnötigen Befolgungskosten führen, sowie die Finanzstabilität nicht gefährden, und die Transparenz von OTC-Derivatepositionen und -risiken zu erhöhen, von den Mitgliedstaaten nicht ausreichend verwirklicht werden können, sondern vielmehr wegen ihres Umfangs und ihrer Wirkungen besser auf Unionsebene zu verwirklichen sind, kann die Union im Einklang mit dem in Artikel 5 des Vertrags über die Europäische Union verankerten Subsidiaritätsprinzip tätig werden. Entsprechend dem in demselben Artikel genannten Grundsatz der Verhältnismäßigkeit geht diese Verordnung nicht über das für die Verwirklichung dieser Ziele erforderliche Maß hinaus.