Erwägungsgrund 11 32021R1057
Mit dieser Verordnung wird die Finanzausstattung für die gesamte Laufzeit des ESF+ festgelegt, die für das Europäische Parlament und den Rat im Rahmen des jährlichen Haushaltsverfahrens den vorrangigen Bezugsrahmen im Sinne der Nummer 18 der Interinstitutionellen Vereinbarung vom 16. Dezember 2020 zwischen dem Europäischen Parlament, dem Rat der Europäischen Union und der Europäischen Kommission über die Haushaltsdisziplin, die Zusammenarbeit im Haushaltsbereich und die wirtschaftliche Haushaltsführung sowie über neue Eigenmittel, einschließlich eines Fahrplans im Hinblick auf die Einführung neuer Eigenmittel, bildet. Diese Verordnung sollte die Mittelzuweisung für die ESF+-Komponente mit geteilter Mittelverwaltung und die Mittelzuweisung für im Rahmen der EaSI-Komponente durchzuführende Maßnahmen festgelegt werden.