Erwägungsgrund 30 32021R1057
Die Mitgliedstaaten und die Kommission sollten dafür sorgen, dass der ESF+ zur Förderung der Gleichstellung von Frauen und Männern gemäß Artikel 8 AEUV beiträgt, damit die Gleichbehandlung und Chancengleichheit von Frauen und Männern in allen Bereichen gefördert werden, was auch die Erwerbsbeteiligung, die Beschäftigungsbedingungen und die Laufbahnentwicklung einschließt. Sie sollten außerdem dafür sorgen, dass der ESF+ die Chancengleichheit für alle ohne Diskriminierung im Einklang mit Artikel 10 AEUV fördert, die gesellschaftliche Inklusion von Menschen mit Behinderungen auf derselben Basis wie für andere unterstützt sowie zur Anwendung des am 13. Dezember 2006 in New York angenommenen Übereinkommens der VN über die Rechte von Menschen mit Behinderungen beiträgt. Der ESF+ sollte dazu beitragen, die Zugänglichkeit für Menschen mit Behinderungen zu fördern, um die Integration in den Bereichen Beschäftigung und allgemeine und berufliche Bildung und damit auch ihre Inklusion in allen Lebensbereichen zu verbessern. Die Förderung einer derartigen Zugänglichkeit sollte bei allen Aspekten und in allen Phasen der Ausarbeitung, Überwachung, Durchführung und Evaluierung der Programme frühzeitig und konsequent berücksichtigt werden, und es sollte gewährleistet werden, dass gezielte Maßnahmen zur Förderung der Gleichstellung der Geschlechter und der Chancengleichheit ergriffen werden. Der ESF+ sollte auch den Übergang von Heimbetreuung oder institutioneller Betreuung zur Betreuung in der Familie und in der lokalen Gemeinschaft insbesondere für von Mehrfachdiskriminierung betroffene Menschen fördern. Durch den ESF+ sollten keine Maßnahmen unterstützt werden, die der Segregation oder der sozialen Ausgrenzung Vorschub leisten. Von bestimmten Ausnahmen abgesehen, für die besondere Bestimmungen für die ESF+-Komponente mit geteilter Mittelverwaltung festgelegt werden müssen, ist in der Verordnung (EU) 2021/1060 vorgesehen, dass die Förderfähigkeit von Ausgaben auf nationaler Ebene geregelt werden.