Erwägungsgrund 6 32021R1057
Mit der Verordnung (EU) 2021/1060 des Europäischen Parlaments und des Rates wird der Rahmen für Maßnahmen aus dem EFRE, dem ESF+, dem Kohäsionsfonds, dem mit der Verordnung (EU) 2021/1056 des Europäischen Parlaments und des Rates eingerichteten Fonds für einen gerechten Übergang, dem EMFAF, dem Asyl-, Migrations- und Integrationsfonds (AMIF), dem Fonds für die innere Sicherheit (ISF) und dem Instrument für finanzielle Hilfe im Bereich Grenzverwaltung und Visumpolitik im Rahmen des Fonds für integriertes Grenzmanagement vorgegeben; insbesondere werden in der genannten Verordnung die politischen Ziele und die Vorschriften für die Programmplanung, Überwachung und Evaluierung sowie für die Verwaltung und Kontrolle der Unionsfonds in geteilter Mittelverwaltung festgelegt. Es ist daher notwendig, die allgemeinen Ziele des ESF+ im Einzelnen darzulegen und besondere Bestimmungen für die Art von Maßnahmen festzulegen, die für eine Finanzierung aus dem ESF+ infrage kommen können.