Erwägungsgrund 19 32021R1057
Durch den ESF+ sollte zur Beseitigung der Armut beigetragen werden, indem nationale Programme zur Bekämpfung von Nahrungsmangel und materieller Deprivation unterstützt werden, und die soziale Integration der von Armut oder sozialer Ausgrenzung bedrohten und der am stärksten benachteiligten Personen sollte gefördert werden. Da angestrebt wird, auf Unionsebene insgesamt mindestens 4 % der Mittel der ESF+-Komponente mit geteilter Mittelverwaltung zur Unterstützung der am stärksten benachteiligten Personen vorzusehen, sollten die Mitgliedstaaten mindestens 3 % ihrer Mittel der ESF+-Komponente mit geteilter Mittelverwaltung bereitstellen, um gegen die Formen extremer Armut, die am stärksten zur sozialen Ausgrenzung beitragen, beispielsweise Obdachlosigkeit, Kinderarmut und Nahrungsmangel, vorzugehen. Die Abgabe von Nahrungsmitteln und/oder materieller Basisunterstützung für die am stärksten benachteiligten Personen sollte nicht die bestehenden Sozialleistungen ersetzen, die ihnen im Rahmen der nationalen Sozialsysteme oder gemäß nationalem Recht gewährt werden. Aufgrund der Art der Vorhaben und der Endempfänger sind einfachere Bestimmungen für die Unterstützung notwendig, die zur Bekämpfung der materiellen Deprivation der am stärksten benachteiligten Personen bestimmt ist.