Erwägungsgrund 25 32021R1057
Um die anhaltend hohe Kinderarmut in der Union zu bekämpfen und im Einklang mit Grundsatz 11 der Säule, wonach Kinder das Recht auf Schutz vor Armut und Kinder aus benachteiligten Verhältnissen das Recht auf besondere Maßnahmen zur Förderung der Chancengleichheit haben, sollten die Mitgliedstaaten einen angemessenen Betrag ihrer Mittel der ESF+-Komponente mit geteilter Mittelverwaltung für die Umsetzung der Kindergarantie für Maßnahmen zur Bekämpfung der Kinderarmut im Einklang mit den spezifischen Zielen des ESF+ bereitstellen, die eine Einplanung von Ressourcen für Maßnahmen zur direkten Unterstützung von Kindern im Hinblick auf ihren gleichberechtigten Zugang zu frühkindlicher Betreuung, Bildung, Gesundheitsversorgung, angemessenem Wohnraum und angemessener Ernährung erlauben. Mitgliedstaaten, die laut Eurostat-Daten im Zeitraum zwischen 2017 und 2019 eine über dem Unionsdurchschnitt liegende durchschnittliche Quote an von Armut oder sozialer Ausgrenzung bedrohten Kindern unter 18 Jahren verzeichneten, sollten mindestens 5 % ihrer Mittel der ESF+-Komponente mit geteilter Mittelverwaltung für diese Maßnahmen bereitstellen. Vorhaben, die zu dieser Anforderung an die thematische Konzentration beitragen, sollten auf die Anforderung an die thematische Konzentration für die soziale Inklusion in Höhe von 25 % anrechenbar sein, sofern sie im Rahmen der entsprechenden spezifischen Ziele bereitgestellt werden.