Erwägungsgrund 49 32021R1057
Bei der Verwaltung des ESF+ sollte die Kommission von einem Ausschuss gemäß Artikel 163 AEUV (im Folgenden „ESF+-Ausschuss“) unterstützt werden. Damit der ESF+-Ausschuss über alle erforderlichen Informationen verfügen und ein breites Spektrum an Standpunkten von maßgeblichen Interessenträgern einholen kann, sollte es ihm möglich sein, Vertreter ohne Stimmrecht einzuladen, sofern die Tagesordnung der Sitzung deren Teilnahme erfordert, einschließlich Vertreter der Europäischen Investitionsbank und des Europäischen Investitionsfonds sowie relevanter Organisationen der Zivilgesellschaft.