Erwägungsgrund 45 32021R1057
Da die Ziele dieser Verordnung, nämlich die Verbesserung der Effektivität der Arbeitsmärkte, die Förderung des gleichberechtigten Zugangs zu hochwertigen Arbeitsplätzen, die Verbesserung des Zugangs zur allgemeinen und beruflichen Bildung und deren Qualität, die Förderung der sozialen Inklusion und der Beitrag zur Beseitigung der Armut, sowie die im Rahmen der EaSI-Komponente verfolgten Ziele von den Mitgliedstaaten nicht ausreichend verwirklicht werden können, sondern vielmehr wegen des Umfangs und der Wirkungen der Maßnahme auf Unionsebene besser zu verwirklichen sind, kann die Union im Einklang mit dem in Artikel 5 des Vertrags über die Europäische Union verankerten Subsidiaritätsprinzip tätig werden. Entsprechend dem in demselben Artikel genannten Grundsatz der Verhältnismäßigkeit geht diese Verordnung nicht über das für die Verwirklichung dieser Ziele erforderliche Maß hinaus.