Erwägungsgrund 9 32021R1057
Um die Finanzierungslandschaft effizienter zu gestalten und zu vereinfachen und zusätzliche Möglichkeiten für Synergien durch integrierte Finanzierungsansätze zu schaffen, sollten die Maßnahmen, die bislang durch den mit der Verordnung (EU) Nr. 223/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates eingerichteten Europäischen Hilfsfonds für die am stärksten benachteiligten Personen und durch das mit der Verordnung (EU) Nr. 1296/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates eingerichtete Programm der Europäischen Union für Beschäftigung und soziale Innovation gefördert wurden, in den ESF+ eingebunden werden. Der ESF+ sollte zwei Komponenten umfassen: die Komponente mit geteilter Mittelverwaltung (im Folgenden „ESF+-Komponente mit geteilter Mittelverwaltung“), die in geteilter Mittelverwaltung durchgeführt wird, und die Komponente Beschäftigung und soziale Innovation (im Folgenden „EaSI-Komponente“), die in direkter oder indirekter Mittelverwaltung durchgeführt wird. Dies sollte dazu beitragen, den Aufwand in Zusammenhang mit der Verwaltung verschiedener Fonds vor allem für die Mitgliedstaaten und die Begünstigten zu verringern und gleichzeitig einfachere Bestimmungen für einfachere Vorhaben, etwa die Abgabe von Nahrungsmitteln und/oder materieller Basisunterstützung, beizubehalten.