Erwägungsgrund 31 32021R1058
In Bezug auf das übergeordnete Ziel des Kohäsionsfonds gemäß dem AEUV ist es erforderlich, die politischen Ziele festzulegen und einzugrenzen, die aus dem Kohäsionsfonds zu unterstützen sind.
In Bezug auf das übergeordnete Ziel des Kohäsionsfonds gemäß dem AEUV ist es erforderlich, die politischen Ziele festzulegen und einzugrenzen, die aus dem Kohäsionsfonds zu unterstützen sind.