Erwägungsgrund 32 32021R1058
Zur Verbesserung der allgemeinen Verwaltungskapazität der Einrichtungen und der Steuerung in den Mitgliedstaaten, die Programme im Rahmen des Ziels „Investitionen in Beschäftigung und Wachstum“ durchführen, sollten Unterstützungsmaßnahmen für die Programmbehörden und die sektoralen oder territorialen Akteure ermöglicht werden, die die Verantwortung für die Ausführung der einschlägigen Tätigkeiten zur Durchführung des EFRE und des Kohäsionsfonds im Rahmen aller verfolgten spezifischen Ziele tragen, wobei die in der Verordnung (EU) 2021/1060 genannten bereichsübergreifenden Grundsätze, einschließlich der Nachhaltigkeitsziele, zu berücksichtigen sind.