Erwägungsgrund 52 32021R1058
Damit bei außerordentlichen und ungewöhnlichen Umständen im Sinne des Stabilitäts- und Wachstumspakts, die sich während des Programmplanungszeitraums ergeben könnten, rasch reagiert werden kann, sollten der Kommission Durchführungsbefugnisse für den Erlass befristeter Maßnahmen übertragen werden, die den Rückgriff auf die Unterstützung aus dem EFRE als Reaktion auf solche Umstände erleichtern. Die Kommission sollte die Maßnahmen erlassen, die angesichts der außergewöhnlichen und ungewöhnlichen Umstände, in denen sich ein Mitgliedstaat befindet, am besten geeignet sind und die die Ziele des Fonds wahren. Des Weiteren sollten die Durchführungsbeschlüsse für eine befristete Maßnahme für den Einsatz des EFRE als Reaktion auf die außergewöhnlichen oder ungewöhnlichen Umstände ohne Ausschussverfahren angenommen werden, da der Anwendungsbereich durch den Stabilitäts- und Wachstumspakt festgelegt und auf die in der vorliegenden Verordnung festgelegte Maßnahme beschränkt ist. Die Kommission sollte auch die Umsetzung überwachen und die Angemessenheit der Maßnahmen bewerten.