Erwägungsgrund 16 32021R1058
Integrierte nationale Energie- und Klimapläne, in denen die Strategien und Maßnahmen zum Abbau von Energiearmut und Treibhausgasemissionen festgehalten sind, müssen bei der Ausarbeitung der aus dem EFRE und dem Kohäsionsfonds kofinanzierten Programme berücksichtigt werden. Was den Beitrag zur Verwirklichung der in den nationalen integrierten Energie- und Klimaplänen festgelegten nationalen Ziele zum Abbau der Energiearmut betrifft, so sollten aus dem EFRE im Einklang mit der geänderten Richtlinie (EU) 2018/844 des Europäischen Parlaments und des Rates insbesondere Maßnahmen zur Verbesserung der Energieeffizienz von Wohnungen und Nichtwohngebäuden unterstützt werden, um zur Verwirklichung eines dekarbonisierten Gebäudebestands bis 2050 beizutragen und dadurch eine Senkung des Energieverbrauchs zu bewirken und von Energiearmut betroffenen Haushalten somit Einsparungen zu ermöglichen.