Erwägungsgrund 43 32021R1058
Gemäß den Nummern 22 und 23 der Interinstitutionellen Vereinbarung vom 13. April 2016 über bessere Rechtsetzung sollten der EFRE und der Kohäsionsfonds auf der Grundlage von Daten evaluiert werden, die im Einklang mit spezifischen Überwachungsanforderungen erhoben werden, wobei gleichzeitig aber ein Verwaltungsaufwand - insbesondere für die Mitgliedstaaten - und Überregulierung zu vermeiden sind. Diese Anforderungen sollten bei Bedarf messbare Indikatoren als Grundlage für die Evaluierung der Auswirkungen beider Fonds in der Praxis umfassen.