Erwägungsgrund 45 32021R1058
Mit dem EFRE sollte auf die Schwierigkeiten reagiert werden, die sich in benachteiligten Gebieten, insbesondere ländlichen Gebieten und Gebieten mit schweren und dauerhaften naturbedingten oder demografischen Nachteilen, einschließlich des Bevölkerungsrückgangs, beim Zugang zu Grundversorgungsdiensten, einschließlich digitaler Dienstleistungen, stellen, indem die Attraktivität für Investoren, unter anderem Unternehmensinvestitionen, und die Anbindung an große Märkte verbessert wird. Dabei sollte der EFRE den spezifischen Herausforderungen bei der Entwicklung in bestimmten Insel-, Grenz- und Bergregionen Rechnung tragen. Darüber hinaus sollte im Rahmen des EFRE den konkreten Schwierigkeiten von Gebieten der NUTS-Ebene 3 und lokalen Verwaltungseinheiten im Sinne der Verordnung (EG) Nr. 1059/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates mit geringer Bevölkerungsdichte im Einklang mit den Kriterien in Nummer 161 der Leitlinien für Regionalbeihilfen 2014-2020, also Gebieten mit weniger als 12,5 Einwohnern/km2 oder Gebieten mit einem jährlichen durchschnittlichen Bevölkerungsrückgang von mindestens 1 % zwischen 2007 und 2017, besondere Beachtung geschenkt werden. Die Mitgliedstaaten sollten prüfen, ob auf der lokalen Ebene spezifische freiwillige Aktionspläne für diese Gebiete erarbeitet werden sollten, um diesen demografischen Herausforderungen zu begegnen.