Erwägungsgrund 55 32021R1058
Angesichts der Annahme dieser Verordnung nach dem Beginn des Programmplanungszeitraums und unter Berücksichtigung des Erfordernisses eines koordinierten und harmonisierten Einsatzes sowohl des EFRE als auch des Kohäsionsfonds sowie zur Ermöglichung ihrer raschen Durchführung sollte sie am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft treten —