Erwägungsgrund 21 32021R1058
Mit dem EFRE und dem Kohäsionsfonds sollte die sozioökonomische Inklusion von marginalisierten Gemeinschaften gefördert werden, wobei dem in Anhang IV der Verordnung (EU) 2021/1060 genannten nationalen strategischen Gesamtkonzept zur Eingliederung der Roma , das Maßnahmen zur Integration festlegte, einkommensschwachen Haushalten, einschließlich von Armut oder sozialer Ausgrenzung bedrohten Haushalten, und benachteiligten Personengruppen, einschließlich Menschen mit besonderen Bedürfnissen, besondere Aufmerksamkeit zu widmen ist. Insbesondere dürfen der EFRE der Kohäsionsfonds gemäß Grundsatz 19 der europäischen Säule sozialer Rechte die Bereitstellung von Sozialwohnungen unterstützen. Unter Berücksichtigung der Herausforderungen der marginalisierten Roma-Gemeinschaften im Hinblick auf den Zugang zu Grundversorgungsdiensten sollten der EFRE und der Kohäsionsfonds zur Verbesserung ihrer Lebensbedingungen und Entwicklungsperspektiven beitragen.