Erwägungsgrund 3 32022R1616
Mit der Verordnung (EG) Nr. 282/2008 der Kommission wurden bereits spezifische Anforderungen an Recyclingverfahren festgelegt, um sicherzustellen, dass Materialien und Gegenstände aus recyceltem Kunststoff, die dazu bestimmt sind, mit Lebensmitteln in Berührung zu kommen, Artikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 1935/2004 entsprechen. Die Verordnung (EG) Nr. 282/2008 galt jedoch nicht für alle Recyclingtechnologien, da die chemische Depolymerisation, die Verwendung von Verschnitten und Resten sowie die Verwendung von Barriereschichten von ihrem Anwendungsbereich ausgenommen waren. Die Verwendung von Materialien aus recyceltem Kunststoff für den Lebensmittelkontakt, die mit den ausgenommenen Technologien hergestellt wurden, unterliegt der Verordnung (EU) Nr. 10/2011 der Kommission über Materialien und Gegenstände aus Kunststoff. Die Verordnung (EU) Nr. 10/2011 bietet jedoch keine klare Regelung für die ausgenommenen Technologien, da sie keine Vorschriften für teilweise depolymerisierte Stoffe oder Oligomere, Verschnitte und Verarbeitungsreste festlegt und die Stoffe einschränkt, die hinter einer funktionellen Barriere verwendet werden dürfen.