Erwägungsgrund 32 32022R1616
Gemäß dieser Verordnung kann es sein, dass nach einem bestimmten Datum Materialien und Gegenstände aus recyceltem Kunststoff, die mit einer bestimmten Recyclinganlage hergestellt wurden, nicht mehr rechtmäßig in Verkehr gebracht werden dürfen. Lebensmittelunternehmer verfügen jedoch möglicherweise noch über Bestände an solchen Materialien und Gegenständen aus recyceltem Kunststoff oder haben diese bereits zur Verpackung von Lebensmitteln verwendet. Nachdem diese Situation nicht auf unmittelbare Sicherheitsbedenken zurückzuführen ist und diese Materialien und Gegenstände aus recyceltem Kunststoff unter der Kontrolle der nationalen Behörden in Verkehr gebracht wurden, sollten diese Materialien und Gegenstände aus recyceltem Kunststoff zum Verpacken von Lebensmitteln verwendet und in Verkehr gebracht werden dürfen, bis die Bestände aufgebraucht sind, um die Verschwendung von Lebensmitteln und Belastungen für die Lebensmittelunternehmer zu vermeiden.