Erwägungsgrund 26 32022R1616
Da Recyclinganlagen komplex sind und ihre Konfiguration und ihr Betrieb vielen Parametern und Verfahren unterliegen können, sollte zur Erleichterung der Konformitätsüberwachung durch die Recycler selbst und effizienter Audits im Rahmen amtlicher Kontrollen festgelegt werden, dass Recycler, die eine Dekontaminierungsanlage betreiben, ein Dokument bereithalten, das den Betrieb, die Kontrolle und die Überwachung dieser Anlage sowie der Recyclinganlage, zu der sie gehört, in standardisierter Form so zusammenfasst, dass die Einhaltung dieser Verordnung nachgewiesen wird.