Erwägungsgrund 27 32022R1616
Die Dekontaminierung von recyceltem Kunststoff sollte von den zuständigen Behörden kontrolliert und überwacht werden. Die Verordnung (EU) 2017/625 des Europäischen Parlaments und des Rates über amtliche Kontrollen und andere amtliche Tätigkeiten zur Gewährleistung der Anwendung des Lebensmittel- und Futtermittelrechts erstreckt sich auch auf die amtliche Kontrolle von Lebensmittelkontaktmaterialien und schließt daher Dekontaminierungsanlagen ein. Die genannte Verordnung sieht zwar allgemeine Vorschriften für amtliche Kontrollen vor, aber keine spezifischen Verfahren zur Kontrolle von Dekontaminierungsanlagen. Um eine einheitliche Durchführung der amtlichen Kontrollen von Dekontaminierungsanlagen unabhängig von ihrem Standort zu gewährleisten, sollten daher geeignete Kontrollverfahren sowie Regeln dafür festgelegt werden, wann davon auszugehen ist, dass recycelter Kunststoff nicht dieser Verordnung entspricht.