Erwägungsgrund 29 32022R1616
Materialien und Gegenstände aus recyceltem Kunststoff werden derzeit gemäß den nationalen Vorschriften in Verkehr gebracht. Daher sollten Bestimmungen festgelegt werden, die sicherstellen, dass der Übergang zu dieser Verordnung reibungslos verläuft und der bestehende Markt für Materialien und Gegenstände aus recyceltem Kunststoff nicht gestört wird. Insbesondere sollte es für einen begrenzten Zeitraum möglich sein, die Zulassung bestehender Recyclingverfahren, die gemäß dieser Verordnung eine Einzelzulassung erfordern, zu beantragen und bis zum Abschluss des Zulassungsverfahrens weiterhin mit diesen Recyclingverfahren hergestellte recycelte Kunststoffe sowie Materialien und Gegenstände aus recyceltem Kunststoff in Verkehr zu bringen. Gemäß der Verordnung (EG) Nr. 282/2008 für solche Recyclingverfahren eingereichte Anträge sollten als Anträge im Rahmen der vorliegenden Verordnung gelten. Gemäß der Verordnung (EG) Nr. 282/2008 eingereichte Anträge für Recyclingverfahren, für die keine Einzelzulassung gemäß der vorliegenden Verordnung erforderlich ist, sollten eingestellt werden, da es keine Grundlage für die Zulassung der betreffenden Verfahren gemäß der vorliegenden Verordnung gibt.