Erwägungsgrund 6 32022R1616
Gemäß der Verordnung (EU) Nr. 10/2011 müssen Stoffe zur Herstellung von Materialien und Gegenständen aus Kunststoff über eine geeignete Reinheit verfügen und verbleibende Verunreinigungen müssen bestimmt werden können, um sie einer Risikobewertung zu unterziehen. Da einzelne Stoffe bis zu einem für diesen Zweck geeigneten Grad gereinigt werden können, werden die Herstellungsverfahren für die Stoffe, die in der Unionsliste zugelassener Stoffe aufgeführt sind, generell nicht eingeschränkt. Es ist somit auch möglich, diese Stoffe aus jeder beliebigen Quelle, also auch aus Abfallstoffen, herzustellen. Außerdem sind Stoffe, die aus Abfall gewonnen werden und einen hohen Reinheitsgrad aufweisen, nicht von denselben Stoffen zu unterscheiden, die auf andere Weise hergestellt wurden. Daher sollte die Herstellung von Materialien und Gegenständen aus Kunststoff unter Verwendung von Stoffen, die mit einem hohen Reinheitsgrad aus Abfallstoffen gewonnen werden und in der mit der Verordnung (EU) Nr. 10/2011 erstellten Unionsliste aufgeführt sind oder für die bestimmte Ausnahmeregelungen gelten, der genannten Verordnung unterliegen, während andere Stoffe, bei denen zufällige Kontaminanten nicht von vornherein ausgeschlossen werden können oder nicht leicht auszuschließen sind, einschließlich Mischungen, Oligomere und aus Abfall hergestellte Polymere, unter die vorliegende Verordnung fallen sollten. Um Unklarheiten darüber zu vermeiden, welche Verordnung für eine bestimmte Recyclingtechnologie gilt, bei der Stoffe auf einer Zwischenstufe des Recyclings anfallen, sollten Stoffe, die der Verordnung (EU) Nr. 10/2011 unterliegen, eindeutig vom Anwendungsbereich der vorliegenden Verordnung ausgenommen werden.