Erwägungsgrund 20 32022R1616
Darüber hinaus sollten diese allgemeinen Vorschriften für den Betrieb auf allen Recyclingstufen nicht für Recyclingtechnologien gelten, die auf der Einrichtung eines speziellen Systems für die Verwendung und Sammlung von Materialien und Gegenständen aus Kunststoff beruhen, an dem sich Recycler, Lebensmittelunternehmer und andere Unternehmer beteiligen und das darauf abzielt, die Kontamination des Kunststoff-Eingangsmaterials auf ein Minimum zu begrenzen und damit die Anforderungen an das angewandte Dekontaminierungsverfahren zu verringern. Da also die Sicherheit des recycelten Kunststoffs von der Vermeidung einer Kontamination und somit vom ordnungsgemäßen Funktionieren solcher Recyclingsysteme und nicht von der Verarbeitung der Abfälle und ihrer anschließenden Dekontaminierung abhängt, sollten in dieser Verordnung Vorschriften für ihre Funktionsweise festgelegt werden. Um insbesondere für Klarheit und eine einheitliche Anwendung eines Recyclingsystems zu sorgen, sollte nur eine Stelle für das Management des gesamten Systems zuständig sein und allen teilnehmenden Unternehmern verbindliche Anweisungen erteilen. Es sollte zudem sichergestellt werden, dass Teilnehmer, Dritte und Kontrollbehörden leicht erkennen können, welche Materialien und Gegenstände aus Kunststoff nach einem spezifischen Recyclingsystem verwendet werden müssen.