Erwägungsgrund 30 32022R1616
Recycler, die bei ihren derzeitigen Recyclingvorgängen Technologien anwenden, die nicht als geeignete Recyclingtechnologien aufgelistet sind, sollten genügend Zeit erhalten, um zu prüfen, ob sie diese Technologie weiterentwickeln möchten, damit die Technologie als geeignet eingestuft werden kann, oder um andernfalls diese Recyclingvorgänge nicht mehr für die Herstellung von Materialien und Gegenständen aus Kunststoff zu nutzen. Daher sollte das Inverkehrbringen von recyceltem Kunststoff und Materialien und Gegenständen aus recyceltem Kunststoff, die mit Recyclingverfahren und -anlagen basierend auf diesen Technologien und im Einklang mit den geltenden nationalen Vorschriften hergestellt werden, für einen begrenzten Zeitraum weiter erlaubt sein.