Erwägungsgrund 19 32023R1115
Die Union ist entschlossen, im Einklang mit der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, insbesondere Artikel 37, dem zufolge ein hohes Umweltschutzniveau und die Verbesserung der Umweltqualität in die Politik der Union einbezogen und nach dem Grundsatz der nachhaltigen Entwicklung sichergestellt werden sollen, weltweit eine ehrgeizige Umwelt- und Klimapolitik zu fördern und umzusetzen. Als Teil der externen Dimension des europäischen Grünen Deals sollten die Maßnahmen im Rahmen dieser Verordnung die Bedeutung bestehender globaler Übereinkünfte, Verpflichtungen und Rahmen, die zur Verringerung der Entwaldung und Waldschädigung beitragen, berücksichtigen, wie etwa des Strategischen Plans der Vereinten Nationen für Wälder 2017-2030 und der darin festgelegten globalen Waldziele, des Rahmenübereinkommens der Vereinten Nationen über Klimaänderungen (UN Framework Convention on Climate Change — UNFCCC) und des Übereinkommens von Paris, des CBD und seines Rahmens für die biologische Vielfalt für die Zeit nach 2020, des globalen Strategieplans für die biologische Vielfalt 2011-2020 und seiner Biodiversitätsziele von Aichi und des VN-Übereinkommens zur Bekämpfung der Wüstenbildung, sowie des multilateralen Rahmens zur Unterstützung der Bekämpfung der Ursachen von Entwaldung und Waldschädigung, wie etwa der SDG und der Erklärung der Vereinten Nationen über die Rechte der indigenen Völker.