Verordnung (EU) 2023/1115 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 31. Mai 2023 über die Bereitstellung bestimmter Rohstoffe und Erzeugnisse, die mit Entwaldung und Waldschädigung in Verbindung stehen, auf dem Unionsmarkt und ihre Ausfuhr aus der Union sowie zur Aufhebung der Verordnung (EU) Nr. 995/2010 (Text von Bedeutung für den EWR)
Die Definition des Begriffs „entwaldungsfrei“ sollte weit genug gefasst sein, um die Entwaldung und die Waldschädigung abzudecken, Rechtsklarheit schaffen und auf der Grundlage quantitativer, objektiver und international anerkannter Daten messbar sein.
Erwägungsgrund 35 32023R1115Keine Rechtsberatung · Ergebnisse sind zu prüfen